29.03.2024

Öffentliche Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Meßbach“ der Gemeinde Dörzbach

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 BauGB - Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dörzbach hat am 19.03.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB beschlossen, für den Bereich „Solarpark Meßbach“ einen Bebauungsplan aufzustellen.

Der Bebauungsplan umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Dörzbach:

Eine Teilflächen von Flurstück Nr. 102.

Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 27.02.2024.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange:

Weiter hat der Gemeinderat am 19.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Maßgeblich ist der Vorentwurf des Büros Enviro-Plan GmbH aus Odernheim vom 27.02.204.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet „Solarpark Meßbach“ befindet sich ca. 350 m südlich der Ortslage von Meßbach. Westlich des Plangebietes verläuft der Meßbach entlang des Plangebietes, dieser grenzt im nördlichen Bereich auch direkt an den Geltungsbereich an. Nördlich des Plangebietes befindet sich eine größere Gehölzgruppe. Östlich und südlich des Plangebietes grenzen befestigte Wirtschaftswege an. Im Westen grenzt eine kleine bewaldete Fläche an.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 45 ha. Durch den Bebauungsplan werden folgende Grundstücke überplant:

Teilweise: Flst. 102

Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden: weitere Bereiche des Flst. Nr. 102 (Gemarkung Meßbach)

Im Osten: Flst. Nr. 99 (Gemarkung Meßbach)

Im Süden: Flst. Nr. 2069 (Gemarkung Hohebach)

Im Westen: Flst. Nrn. 647 (Gemarkung Oberginsbach), 1 (Gemarkung Meßbach) 

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan vom 27.02.2024, gefertigt von der Enviro-Plan GmbH, Odernheim. Es gilt die Plandarstellung, Begründung und die textlichen Festsetzungen vom 27.02.2024 bzw. 29.02.2024.

 

Ziele und Zwecke der Planung:

Auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 (EEG), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.02.2024 (BGBl. I 2024 I Nr. 33) geändert wurde, und im Zuge der Energiewende, beabsichtigt die EnBW Solar GmbH im Zuge der Energiewende in der Gemeinde Dörzbach, Hohenlohekreis eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Die Gemeinde Dörzbach liegt vollständig in einem landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:

Die Unterlagen (Plan, textliche Festsetzungen und Begründung,) liegen in der Zeit vom

  1. April 2024 bis 10. Mai 2024

bei der Gemeinde Dörzbach, Marktplatz 2, 74677 Dörzbach, 1. OG während der üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Mittwoch und Freitag von 8.30 – 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr und Donnerstag von 7.30 Uhr – 12.00 Uhr und 16.00 – 18.30 Uhr öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung auch im Internet unter www.doerzbach.de Leben & Wohnen, Bauen & Wohnen, Baugebiete einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder zur Niederschrift – Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Dörzbach, 20.03.2024

Bürgermeisteramt Dörzbach

 

Gez. Andy Kümmerle

Bürgermeister